PCT Anmeldung als erste Hinterlegung (6)
PCT Anmeldung als erste Hinterlegung im Gegensatz zur Beanspruchung des Prioritätsrechts nach der PVÜ
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Teil 1: Prioritätsrecht nach der PVÜ
Teil 2: Eigentümerin des Prioritätsrechts
Teil 3: Identität bei Priorität nach PVÜ
Teil 4: Priorität erste Hinterlegung
Teil 5: Prioritätsrecht Formerfordernisse
Obgleich die Prioritätsbeanspruchung nach der PVÜ den Vorteil mit sich bringt, die Einreichung von Auslandsanmeldungen um die Prioritätsfrist aufschieben zu können, sind einige Bedingungen an die Entfaltung des gewünschten Umfangs des Prioritätsrechts geknüpft. Deshalb sollte eine PCT Anmeldung als erste Hinterlegung erwogen werden.
Wenn 100-prozentige Identität zwischen der prioritätsbegründenden ersten Anmeldung und der prioritätsbeanspruchenden Nachanmeldung einschließlich Identität der Anmelderinnen/Rechtsnachfolgerinnen zwischen beiden Anmeldungen besteht und auf die fristgerechte Erfüllung aller Formerfordernisse geachtet wird, sollte es mit der Wirksamkeit des Prioritätsrechts keine Probleme geben.
Sobald aber irgendwelche Abweichungen bestehen, sollte dies als ein Warnsignal gewertet werden. Das gilt ganz besonders dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der prioritätsbeanspruchenden Nachanmeldung klar ist, dass es für die Rechtsbeständigkeit der Nachanmeldung kritisch ist, dass das Prioritätsrecht volle Wirkung entfaltet. Wenn beispielsweise im Prioritätsintervall durch die Anmelderin eine Veröffentlichung der Erfindung erfolgt ist, kann eine solche Veröffentlichung neuheitsschädlichen Stand der Technik für die Nachanmeldung darstellen, sofern das Prioritätsrecht keine Wirkung entfaltet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass in den meisten Ländern keine Neuheitsschonfrist für Erfindungspatente gilt.
Ungeachtet dessen, dass die Beanspruchung der Priorität grundsätzlich eine hilfreiche und übliche Maßnahme ist, sollte die Anmelderin abwägen, ob eine direkte Hinterlegung einer internationalen Patentanmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens „PCT“ (Patent Cooperation Treaty) als erste Hinterlegung sinnvoll ist, wodurch die vollen 30 Monate für den Eintritt in die nationale oder regionale Phase für derzeit 151 PCT-Länder gesichert werden kann.
Eine solche PCT Anmeldung kann auch am gleichen Tag wie eine nationale Patentanmeldung parallel eingereicht werden, falls darin ein Vorteil gesehen wird, die parallele Verfolgung einer nationalen Patentanmeldung in einem bestimmten Land nicht zu verzögern. Abgesehen davon, dass diese Strategie auch das Erfüllen von Formerfordernissen für die Beanspruchung der Priorität erspart, wird so das Prioritätsrecht komplett herausgenommen und damit alle Unsicherheitsfaktoren, die daraus entstehen können.