Identität bei Priorität nach PVÜ (3)

Zweiter möglicher Unwirksamkeitsgrund eines Prioritätsrechts: Mangelnde Identität bei Prioritätsbeanspruchung; Der Inhalt der prioritätsbegründenden Anmeldung unterscheidet sich von dem Inhalt der prioritätsbeanspruchenden Nachanmeldung

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Teil 1: Prioritätsrecht nach der PVÜ
Teil 2: Eigentümerin des Prioritätsrechts
Teil 4: Priorität erste Hinterlegung
Teil 5: Prioritätsrecht Formerfordernisse
Teil 6: PCT Anmeldung als erste Hinterlegung

Mangelnde Identität bei Prioritätsbeanspruchung zwischen der prioritätsbegründenden ersten Anmeldung und der prioritätsbeanspruchenden Nachanmeldung führen nicht zwangsläufig zu einer Unwirksamkeit des Prioritätsrechts gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft PVÜ. Allerdings sollte die prioritätsbeanspruchende Nachanmelderin diesen Unterschieden viel Aufmerksamkeit widmen.

Die Auswirkungen dieser Unterschiede unterscheiden sich auch zwischen den verschiedenen gewerblichen Schutzrechten Patente, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken.

Für Marken erfordert eine wirksame Prioritätsbeanspruchung üblicherweise Identität bei Prioritätsbeanspruchung zwischen der prioritätsbegründenden ersten Anmeldung und der prioritätsbeanspruchenden Nachanmeldung, was auch im wesentlichen Identität für die sich überlappenden Waren und Dienstleistungen beider Marken erfordert.

Für Geschmacksmuster, in manchen Ländern auch Designs oder Design Patents genannt, obgleich keine absolute 100-prozentige Identität der beanspruchenden Designs erforderlich ist, ist im wesentlichen Identität bei Prioritätsbeanspruchung für deren Wirksamkeit erforderlich.

Für Patente und Gebrauchsmuster ist im wesentlichen Identität für die beanspruchten überlappenden Merkmale erforderlich, als auch dass diese überlappenden Merkmale in beiden Anmeldungen in einer solchen gemeinsamen Merkmals-Kombination enthalten sind. In den letzten Jahren sind diese Anforderungen an die Identität bei Prioritätsbeanspruchung für Patente international eher restriktiver ausgelegt worden. Beispielsweise ist es schwierig, in einigen Ländern ein wirksames Prioritätsrechts zu entfalten, sofern nicht Patentansprüche oder zumindest eine Patentansprüchen vergleichbare Beschreibung von Kombinationen von Merkmalen in der prioritätsbegründenden Anmeldung enthalten sind. Es ist daher empfehlenswert, beispielsweise in einer US Provisional Patentanmeldung zumindest Patentansprüchen ähnliche Formulierungen oder noch besser ausdrücklich Patentansprüche beizufügen, um damit die Chancen auf eine rechtswirksame Prioritätsbeanspruchung für die in der Nachanmeldung in den Patentansprüchen beanspruchte Merkmalskombination zu erhöhen.

International gesehen gibt eine relativ große Bandbreite von unterschiedlichen Auslegungen der Anforderungen an die Identität bei Prioritätsbeanspruchung durch Gerichte oder Behörden wie nationale oder regionale Patent- und Markenämter. Problematisch ist dabei, dass das Prioritätsrecht im Prüfungsverfahren nicht geprüft wird, es sei denn bereits im Prüfungsverfahren taucht Stand der Technik auf, der in das Prioritätsintervall fällt. Um diesen Unsicherheitsfaktor zu minimieren, sollte zumindest weitgehende Identität zwischen der prioritätsbegründenden ersten Hinterlegung und der prioritätsbeanspruchenden Nachanmeldung bestehen.

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Teil 1: Prioritätsrecht nach der PVÜ
Teil 2: Eigentümerin des Prioritätsrechts
Teil 4: Priorität erste Hinterlegung
Teil 5: Prioritätsrecht Formerfordernisse
Teil 6: PCT Anmeldung als erste Hinterlegung

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