Patenthinweis in Europa und USA

Patenthinweis in Europa und USA – Kennzeichnung mit gewerblichen Schutzrechten; Nutzen und Risiken; Wie man sich vor Angriffen aufgrund von unlauterem Wettbewerb schützt

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Patenthinweis weltweit

Welchen Unterschied machen Kennzeichnungen in USA im Vergleich zu Europa?

Der Patenthinweis in Europa und USA unterscheidet sich beispielsweise dadurch, dass die europäische Patentübereinkunft EPÜ keinen Patenthinweis aus irgendeinem Grund verlangt, d.h. regelt nicht, welche Konsequenzen aus einem Patenthinweis entstehen. Die rechtlichen Konsequenzen eines Patenthinweises werden damit nationalem Recht überlassen, und sind in vielen Ländern u.a. in nationalen Gesetzen gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Daher kann die Frage der Kennzeichnung nicht einheitlich für die gesamte Europäische Union und erst recht nicht für die von der europäischen Patentübereinkunft abgedeckten Staaten beantwortet werden, welche auch andere als EU Staaten abdeckt. Es muss also von Land zu Land differenziert werden. Auf die Frage zurückzukommen, warum Kennzeichnungen wie Patenthinweise vorgenommen werden: Es kann helfen, Schadensersatzansprüche für Schutzrechtsverletzungen in der Vergangenheit durchzusetzen, wobei dies in einigen Ländern mehr als in anderen Ländern hilft, und in manchen Ländern überhaupt nicht. Um auf das Risiko der Kennzeichnung zurückzukommen: Dieses besteht in unbeabsichtigter, inkorrekter und damit nach dem Gesetz irreführender Kennzeichnung, wobei auch dieses Problem in einigen Ländern größer und in anderen Ländern weniger groß ist.

Da es keine europäische Lösung gibt, wie sollte man vorgehen?

Der potentielle Nutzen mögliche Schutzrechtsverletzerinnen durch Kennzeichnung in Kenntnis gesetzt zu haben muss gegen das Risiko abgewogen werden, wegen irreführender Kennzeichnung aufgrund von unlauterem Wettbewerb in Anspruch genommen zu werden. Weiter muss der Aufwand abgewogen werden, um die Kennzeichnung auf dem neuesten Stand zu halten. Falls die Größe des Marktes bzw. Umsatzes es rechtfertigt, kann eine weitere Feinabwägung dadurch vorgenommen werden, dass man sich einen tieferen Einblick in die rechtlichen Konsequenzen von irreführenden Kennzeichnungen im jeweiligen Land verschafft. Viele Wettbewerber auf dem Markt entscheiden aus den vorgenannten Gründen, keine Kennzeichnung vorzunehmen, weil die Summe aus Risiko und Updating-Aufwand den potentiellen Vorteil überwiegt. Falls mit vertretbarem Aufwand zu machen, ist virtuelle Kennzeichnung im Internet eine gute Methode, um zumindest die Länder abzudecken, in welchen virtuelle Kennzeichnung anerkannt wird.

Wie nimmt man einen Patenthinweis hinsichtlich eines europäischen Patents vor, welches nur in einigen der EPÜ Vertragsstaaten validiert ist bzw. aufrechterhalten wurde?

Dieses Problem der irreführenden Kennzeichnung kann in solchen Vertragsstaaten der europäischen Patentübereinkunft EPÜ entstehen, wo keine Validierung vorgenommen wurde bzw. das europäische Patent nicht aufrechterhalten wurde, wenn sich auf dem Produkt oder dessen Verpackung eine Kennzeichnung mit der Nummer des europäischen Patents befindet. Zwei vorsorgliche Maßnahmen gegen Ansprüche aus nationalen Gesetzen gegen den unlauteren Wettbewerb in solchen Vertragsstaaten, wo sich das europäische Patent nicht in Kraft befindet, können einfach vorgenommen werden:

  1. In einigen EPÜ Vertragsstaaten werden gesonderte Veröffentlichungs/Registrierungsnummern für Validierungen von europäischen Patenten vergeben. Verwendet man diese Nummern anstatt der Nummer des europäischen Patents ist damit klar, dass der Patenthinweis nur für dieses jeweilige Land gilt.
  1. Wenn keine nationalen Veröffentlichungs/Registrierungsnummern im jeweiligen Land verfügbar sind, kann ein Patenthinweis derart vorgenommen werden, dass der europäischen Patentnummer der Zusatz hinzugefügt wird: “nur validiert in“, gefolgt von den jeweiligen aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes, wo sich das europäische Patent in Kraft befindet.

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