Patenthinweis weltweit

Patenthinweis weltweit – Kennzeichnung mit gewerblichen Schutzrechten; Nutzen und Risiken; Wie man sich vor Angriffen aufgrund von unlauterem Wettbewerb schützt

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Patenthinweis in Europa und USA

Was versteht man unter Kennzeichnung wie Patenthinweis, Markenhinweis, Gebrauchsmusterhinweis, Geschmacksmusterhinweis etc.?

Als “Kennzeichnung“ wird üblicherweise die Anbringung eines Hinweises auf ein gewerbliches Schutzrecht verstanden, d.h. die Anbringung eines „Kennzeichens“, auch unter den Begriffen wie Patenthinweis, Markenhinweis, Gebrauchsmusterhinweis, Geschmacksmusterhinweis, Designhinweis etc. bekannt. Diese Kennzeichnung wird entweder auf der Packung oder auf dem Produkt selbst angebracht oder kann neuerdings auch als virtuelle Kennzeichnung, beispielsweise als virtueller Patenthinweis, auf einer Website gelistet werden. Unter einem Patenthinweis wird beispielsweise ein Hinweis auf eine Patentnummer eines Patents verstanden, welches das jeweilige Produkt abdeckt. Wenn das Patent noch nicht erteilt ist, wird manchmal der Hinweis “zum Patent angemeldet“, in Englisch “patent pending“ verwendet, gefolgt von der Anmeldenummer der anhängigen Patentanmeldung.

Was versteht man unter “Schutzrechtsberühmung“, beispielsweise Patentberühmung, Markenberühmung etc.?

Wie der Begriff Berühmung beinhalten, beispielsweise Patentberühmung, versteht man darunter einen Hinweis auf ein gewerbliches Schutzrecht. Wie in nationalen Patentgesetzen geregelt ist, entsteht mit der Berühmung die Verpflichtung zur Auskunft über das jeweilige Schutzrecht. So regelt beispielsweise das deutsche Patentgesetz § 146 PatG: Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.“ Diesem Auskunftsanspruch ist wohl im Allgemeinen einfach nachzukommen. Problematischer wird es, wenn der Patenthinweis fehlerhaft ist und somit als irreführend angesehen wird, woraus Ansprüche aus nationalen Gesetzen gegen den unlauteren Wettbewerb entstehen können. Dabei gibt es viele Arten von irreführenden Hinweisen auf gewerbliche Schutzrechte, beispielsweise falls das Patent das Produkt nicht abdeckt, abgelaufen ist, oder ein bestimmtes Territorium nicht abdeckt, wo sich das Produkt auf den Markt befindet. Eine Vielzahl von Handlungen kann als irreführender Hinweis ausgelegt werden, beispielsweise in den Vereinigten Staaten von Amerika sind diese verschiedenen Handlungen im Patentgesetz in 35 U.S.C. 292 geregelt, wo eine komplexe Regelung von vielen verschiedenen irreführenden Berühmungsszenarien geregelt ist.

Warum werden Patenthinweise auf Verpackungen und Produkten verwendet?

Nach einigen nationalen Gesetzen erfordert der Anspruch auf Schadensersatz für in der Vergangenheit liegende Schutzrechtsverletzungen, dass die Schutzrechtsverletzerin Kenntnis von dem jeweiligen verletzten gewerblichen Schutzrecht hatte. D.h., ohne einen Hinweis auf das gewerbliche Schutzrecht oder andere Wege, wie eine Patentverletzerin von dem Patent in Kenntnis gesetzt wurde, kann die Patentverletzerin die Einrede der fehlenden Kenntnis als Verteidigung gegen Schadensersatzforderungen vorbringen. Der Unterlassungsanspruch ist abgesehen von Sonderfällen wie Verwirkung auch nach diesen nationalen Gesetzen üblicherweise nicht durch mangelnde Kenntnis betroffen, aber eben der Schadensersatzanspruch für Patentverletzungen in der Vergangenheit.

Worin liegt das Risiko in Hinweisen auf gewerbliche Schutzrechte?

Beispielsweise bei komplexen Produkten, die von einem größeren Portfolio von Patenten abgedeckt sind, ist es schwierig, die Patenthinweise auf dem neuesten Stand zu halten, weil Patente ablaufen oder fallengelassen werden. Das Unterlassen von regelmäßigen Updates kann daher Ansprüche aus Gesetzen gegen den unlauteren Wettbewerb durch Dritte nach sich ziehen. Weil ein und dasselbe Produkt eventuell weltweit vertrieben wird, kann es schwierig werden, korrekte Patenthinweise für die verschiedenen Länder zu kreieren und auf dem neuesten Stand zu halten.  Insbesondere Patenthinweise auf Produkten selbst oder auf deren Verpackung können nur in Chargen auf den neuesten Stand gebracht werden, so das es schon fast unvermeidbar ist, dass eine Anzahl von Produkten/Verpackungen einen Hinweis auf ein bereits abgelaufenes Schutzrecht enthalten, während sich das Produkt noch auf dem Markt befindet.

Was versteht man unter virtuellem Hinweis?

In einigen Ländern, beispielsweise in USA und Großbritannien, ist es akzeptabel, den Hinweis auf Patente auf einer Website anzubringen, welche mit den gekennzeichneten und auf dem Markt befindlichen Produkten in Verbindung steht, anstatt eine Kennzeichnung direkt auf dem Produkt bzw. dessen Verpackung vorzunehmen. Auf diese Weise kann die Kennzeichnung bequem auf einer Website auf dem neuesten Stand gehalten werden. Je nach Größe des Patentportfolios kann der Verwaltungsaufwand variieren, um diese Website auf dem neuesten Stand zu halten, beispielsweise abgelaufene Patente von der Liste zu entfernen oder solche Patente, die auf andere Weise keine Rechtskraft mehr entfalten.

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Patenthinweis in Europa und USA

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