Unsere Leistungen

Umfassende internationale Beratung im gewerblichen Rechtsschutz

Von PCT und EPÜ über Unionsmarken und deutsche Anmeldungen bis zu US-Patentanmeldungen: Wir unterstützen Sie beim weltweiten Schutz Ihrer Innovationen.

Was wir tun

Schlee Intellectual Property International, P.C. bietet internationale Dienstleistungen im gewerblichen Rechtsschutz mit Schwerpunkt auf Patenten, Marken und Designs. Durch die Zusammenarbeit mit Schaumburg & Partners in Deutschland gewährleistet die Kanzlei eine verlässliche Vertretung in den USA, Europa und auf internationalen Märkten.

Unsere Schwerpunkte:

Internationale Patentanmeldungen (PCT)

Strategische Beratung bei der Einreichung und Durchführung internationaler Patentanmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT).

Europäische Patente

Vertretung und Beratung bei der Erlangung von Patentschutz und im Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt.

US-Patente und US-Marken

Unterstützung beim Schutz von Erfindungen und Marken durch US-amerikanische Patent- und Markenanmeldungen, die zugehörigen Verfahren und begleitende Beratung.

Internationale Patentverfahren und Portfolioverwaltung

Koordinierte Verwaltung internationaler Patentportfolios: von Verfahrensstrategie und Fristen bis zur Aufrechterhaltung wertvoller Schutzrechte in mehreren Rechtsordnungen.

Deutsche Patente, Gebrauchsmuster und Marken

Beratung bei der Erlangung und Verwaltung deutscher Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechte.

Unionsmarken (EUTM)

Unterstützung bei der Erlangung von EU-Markenschutz für Marken, Namen und andere schutzfähige Zeichen in der gesamten Europäischen Union.

Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (RCD)

Schutz des Erscheinungsbildes und der Gestaltung von Produkten durch eingetragene europäische Designrechte.

Weitere Fachgebiete:

Gutachten zu Schutzrechtsverletzungen und Rechtsbeständigkeit

Fachliche Analyse von Schutzrechten zur Bewertung möglicher Verletzungen, ihrer Durchsetzbarkeit und ihrer Rechtsbeständigkeit.

Patent- und Markenrecherchen sowie Überwachung

Recherche- und Überwachungsleistungen zur Ermittlung bestehender Rechte, relevanter Anmeldungen und möglicher Konflikte.

Sachverständigengutachten zum deutschen, europäischen und internationalen Patentrecht

Spezialisierte Sachverständigenaussagen und technische Expertise zum deutschen, europäischen und internationalen Patentrecht.

Due Diligence für Schutzrechtsportfolios

Detaillierte Bewertung von Schutzrechtsportfolios zur Ermittlung von Rechten, Risiken, Stärken und Gesichtspunkten, die für geschäftliche oder rechtliche Entscheidungen relevant sind.

Anmeldeerfordernisse für:

Internationale Patentanmeldung (PCT)

Internationale Patentanmeldungen können beim Internationalen Büro (IB) oder bei einem anderen zuständigen Anmeldeamt (RO) eingereicht werden, das sich nach Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit des Anmelders bestimmt. Dabei gelten folgende Anmeldeerfordernisse:

  • Beschreibung, Patentansprüche, Zusammenfassung und gegebenenfalls Zeichnungen
  • Name, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Geschäftsanschrift des Anmelders bzw. der Anmelder
  • Name, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Erfinders bzw. der Erfinder
  • Bei Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts müssen Prioritätsdatum und Ursprungsland bei der Anmeldung angegeben werden. Das Aktenzeichen und eine beglaubigte Kopie der Prioritätsanmeldung (Prioritätsbeleg) können innerhalb von 16 Monaten nach dem frühesten Prioritätsdatum nachgereicht werden. Anstelle von Prioritätsbelegen in Papierform laden PCT-Anmeldeämter die Prioritätsbelege bei Angabe des WIPO-DAS-Zugangscodes hoch; dieser besteht aus vier Ziffern oder alphanumerischen Zeichen.

Internationale Patentanmeldungen können beim Internationalen Büro (IB) oder bei einem anderen zuständigen Anmeldeamt (RO) eingereicht werden, das sich nach Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit des Anmelders bestimmt. Dabei gelten folgende Anmeldeerfordernisse:

  • Beschreibung, Patentansprüche, Zusammenfassung und gegebenenfalls Zeichnungen
  • Name, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Geschäftsanschrift des Anmelders bzw. der Anmelder
  • Name, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Erfinders bzw. der Erfinder
  • Bei Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts müssen Prioritätsdatum und Ursprungsland bei der Anmeldung angegeben werden. Das Aktenzeichen und eine beglaubigte Kopie der Prioritätsanmeldung (Prioritätsbeleg) können innerhalb von 16 Monaten nach dem frühesten Prioritätsdatum nachgereicht werden. Anstelle von Prioritätsbelegen in Papierform laden PCT-Anmeldeämter die Prioritätsbelege bei Angabe des WIPO-DAS-Zugangscodes hoch; dieser besteht aus vier Ziffern oder alphanumerischen Zeichen.

Beim Europäischen Patentamt (EPA) können europäische Patentanmeldungen eingereicht werden, die alle EU-Staaten und weitere Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) abdecken. Dabei gelten folgende Anmeldeerfordernisse:

  • Beschreibung, Patentanspruch, Zusammenfassung und gegebenenfalls Zeichnungen
  • Name und Geschäftsanschrift des Anmelders bzw. der Anmelder
  • Name und Anschrift des Erfinders bzw. der Erfinder
  • Bei Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts müssen Prioritätsdatum und Ursprungsland innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag erklärt werden. Das Aktenzeichen und eine beglaubigte Kopie der Prioritätsanmeldung (Prioritätsbeleg) müssen innerhalb von 16 Monaten nach dem frühesten Prioritätsdatum eingereicht werden. Anstelle von Prioritätsbelegen in Papierform lädt das EPA die Belege bei Angabe des WIPO-DAS-Zugangscodes hoch; dieser besteht aus vier Ziffern oder alphanumerischen Zeichen.
  • Beruht die Anmeldung auf einer PCT-Anmeldung (Euro-PCT-Anmeldung), die nicht in einer der drei Amtssprachen des EPA (Englisch, Französisch oder Deutsch) eingereicht wurde, ist eine Übersetzung in eine dieser Amtssprachen erforderlich.

Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) können Anmeldungen eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster (RCD) mit Schutz für sämtliche EU-Staaten unter folgenden Voraussetzungen eingereicht werden:

  • Zeichnungen: Bis zu sieben Ansichten je Design, jeweils auf einer gesonderten Seite; üblicherweise sechs Ansichten aller Seiten und eine perspektivische Ansicht
  • Name und Geschäftsanschrift des Anmelders bzw. der Anmelder
  • Name und Anschrift des Entwerfers bzw. der Entwerfer (Erfinder)
  • Anmeldeart: Einzelanmeldung oder Sammelanmeldung mehrerer Designs
  • Bezeichnung des Erzeugnisses, beispielsweise Stift oder Rahmen
  • Bei Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts müssen Prioritätsdatum und Ursprungsland innerhalb eines Monats nach dem Anmeldetag erklärt werden. Das Aktenzeichen und eine beglaubigte Kopie der Prioritätsanmeldung (Prioritätsbeleg) können innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag nachgereicht werden. Anstelle von Prioritätsbelegen in Papierform lädt das EUIPO die Belege bei Angabe des WIPO-DAS-Zugangscodes hoch; dieser besteht aus vier Ziffern oder alphanumerischen Zeichen.
  • Kurze Beschreibung (optional): Sie kann die jeweilige Abbildung kurz erläutern, beispielsweise Draufsicht, Unteransicht, Seitenansicht oder perspektivische Ansicht.

Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) können Unionsmarkenanmeldungen (EUTM) mit Schutz für sämtliche EU-Staaten unter folgenden Voraussetzungen eingereicht werden:

  • Name und Geschäftsanschrift des Anmelders bzw. der Anmelder
  • Markenart: Wortmarke, Bildmarke oder kombinierte Wort-/Bildmarke
  • Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen sowie, sofern bekannt, deren internationale Klasse bzw. Klassen
  • Bei Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts müssen Prioritätsdatum, Ursprungsland und Aktenzeichen bei der Anmeldung erklärt werden. Das EUIPO prüft die Prioritätsangaben von Amts wegen und fordert nur in seltenen Fällen einen Prioritätsbeleg in Papierform an.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) können Patentanmeldungen unter folgenden Voraussetzungen eingereicht werden:

  • Beschreibung, Patentansprüche und gegebenenfalls Zeichnungen. Eine Zusammenfassung kann innerhalb von 15 Monaten nach dem Prioritätsdatum nachgereicht werden, sollte jedoch möglichst bereits mit der Anmeldung eingereicht werden.
  • Name und Geschäftsanschrift des Anmelders bzw. der Anmelder
  • Name und Anschrift des Erfinders bzw. der Erfinder können innerhalb von 15 Monaten nach dem Prioritätsdatum nachgereicht werden, sollten jedoch möglichst bereits mit der Anmeldung angegeben werden.
  • Bei Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts müssen Prioritätsdatum und Ursprungsland innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag erklärt werden. Das Aktenzeichen und eine Kopie der Prioritätsanmeldung können innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum nachgereicht werden; eine einfache, unbeglaubigte Kopie genügt. Anstelle von Kopien in Papierform lädt das DPMA die Prioritätsbelege bei Angabe des WIPO-DAS-Zugangscodes hoch; dieser besteht aus vier Ziffern oder alphanumerischen Zeichen.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) können Gebrauchsmusteranmeldungen mit Schutz für das Gebiet Deutschlands unter folgenden Voraussetzungen eingereicht werden:

  • Beschreibung, Schutzansprüche und gegebenenfalls Zeichnungen
  • Name und Geschäftsanschrift des Anmelders bzw. der Anmelder
  • Bei Inanspruchnahme eines ausländischen Prioritätsrechts müssen Prioritätsdatum und Ursprungsland bei der Anmeldung erklärt werden. Das Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung muss innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum angegeben werden.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) können Anmeldungen eingetragener Designs mit Schutz für das Gebiet Deutschlands unter folgenden Voraussetzungen eingereicht werden:

  • Zeichnungen: Eine oder mehrere Zeichnungen oder Fotografien des Designs, höchstens zehn Ansichten je Design; üblicherweise sechs Ansichten aller Seiten und eine oder mehrere perspektivische Ansichten
  • Name und Geschäftsanschrift des Anmelders bzw. der Anmelder
  • Name und Anschrift des Entwerfers bzw. der Entwerfer (Erfinder)
  • Anmeldeart: Einzelanmeldung oder Sammelanmeldung mit bis zu 100 Designs
  • Bei Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts müssen Prioritätsdatum, Ursprungsland und Aktenzeichen innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum erklärt werden. Eine einfache, unbeglaubigte Kopie des Prioritätsbelegs muss ebenfalls innerhalb dieser 16-Monatsfrist eingereicht werden.
  • Kurze Beschreibung (optional): Sie kann die jeweilige Abbildung kurz erläutern, beispielsweise Draufsicht, Unteransicht, Seitenansicht oder perspektivische Ansicht, darf jedoch insgesamt 100 Wörter nicht überschreiten.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) können Markenanmeldungen mit Schutz für das Gebiet Deutschlands unter folgenden Voraussetzungen eingereicht werden:

  • Name und Geschäftsanschrift des Anmelders bzw. der Anmelder
  • Markenart: Wortmarke, Bildmarke oder kombinierte Wort-/Bildmarke
  • Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen sowie, sofern bekannt, deren internationale Klasse bzw. Klassen
  • Bei Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts müssen Prioritätsdatum, Ursprungsland und Aktenzeichen innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag erklärt werden. Das DPMA prüft die Prioritätsangaben von Amts wegen und fordert nur in seltenen Fällen eine einfache, unbeglaubigte Kopie der Prioritätsanmeldung an.

Beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO) können Patentanmeldungen für technische Erfindungen mit Schutz für das Gebiet der Vereinigten Staaten unter folgenden Voraussetzungen eingereicht werden:

  • Beschreibung, Patentansprüche, Zusammenfassung und gegebenenfalls Zeichnungen
  • Wird die Anmeldung in einer anderen Sprache als Englisch eingereicht, muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Mitteilung über fehlende Unterlagen (Notice of Missing Parts) eine englische Übersetzung eingereicht werden.
  • Name, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Erfinders bzw. der Erfinder
  • Name, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Geschäftsanschrift des Anmelders bzw. der Anmelder
  • Gebührenstatus: Zur Bestimmung der amtlichen Gebühren werden Angaben zum Small-Entity-Status benötigt, beispielsweise bei Einzelpersonen, gemeinnützigen Organisationen oder Unternehmen mit höchstens 500 Beschäftigten unter Beachtung der geltenden Eigentums- und Lizenzvoraussetzungen, oder zum Large-Entity-Status.
  • Eine Information Disclosure Statement (IDS) mit dem dem Anmelder bekannten Stand der Technik muss innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag oder innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des betreffenden Stands der Technik eingereicht werden. Sobald dem Anmelder weiterer Stand der Technik bekannt wird, ist eine zusätzliche IDS einzureichen. Eine spätere Einreichung kann unter bestimmten Umständen möglich sein, je nach Zeitpunkt und Umständen jedoch zusätzliche amtliche Gebühren erfordern.
  • Eine vom Erfinder bzw. den Erfindern unterzeichnete und datierte Erklärung über die Erfinderschaft am Gegenstand der Anmeldung. Die Einreichung kann zwar bis zur Zahlung der Erteilungsgebühr aufgeschoben werden, sollte jedoch möglichst früh, vorzugsweise mit der Anmeldung, erfolgen.
  • Bei Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts müssen Prioritätsdatum, Ursprungsland und Aktenzeichen angegeben werden, vorzugsweise mit der Anmeldung. Wird die Priorität in einem gesonderten Application Data Sheet (ADS) beansprucht, kann die Prioritätserklärung bis zum späteren der beiden folgenden Zeitpunkte nachgereicht werden: vier Monate nach dem Anmeldetag oder 16 Monate nach dem Prioritätsdatum. Eine beglaubigte Kopie der Prioritätsanmeldung (Prioritätsbeleg) kann innerhalb von 16 Monaten nach dem frühesten Prioritätsdatum nachgereicht werden. Anstelle von Prioritätsbelegen in Papierform lädt das USPTO die Belege bei Angabe des WIPO-DAS-Zugangscodes hoch; dieser besteht aus vier Ziffern oder alphanumerischen Zeichen.
  • Rechtsübertragungen können während des Anmeldeverfahrens jederzeit eingereicht werden. Im Allgemeinen wird empfohlen, die Übertragung kurz nach der Anmeldung eintragen zu lassen, sobald ein Aktenzeichen vergeben wurde.

Beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO) kann auf Grundlage einer PCT-Anmeldung eine nationale US-Phase für technische Erfindungen mit Schutz für das Gebiet der Vereinigten Staaten unter folgenden Voraussetzungen eingeleitet werden:

  • Kopie der internationalen Anmeldung, sofern diese dem USPTO nicht bereits vom Internationalen Büro übermittelt wurde
  • Englische Übersetzung, falls die zugrunde liegende PCT-Anmeldung nicht in Englisch eingereicht wurde. Eine Bestätigung der Übersetzung ist nur auf Anforderung erforderlich.
  • Eine vom Erfinder bzw. den Erfindern unterzeichnete und datierte Erklärung über die Erfinderschaft am Gegenstand der Anmeldung. Die Einreichung kann zwar bis zur Zahlung der Erteilungsgebühr aufgeschoben werden, sollte jedoch möglichst früh, vorzugsweise mit der Anmeldung, erfolgen.
  • Zahlung der nationalen Grundgebühr, Recherchengebühr und Prüfungsgebühr
  • Gebührenstatus: Zur Bestimmung der amtlichen Gebühren werden Angaben zum Small-Entity-Status benötigt, beispielsweise bei Einzelpersonen, gemeinnützigen Organisationen oder Unternehmen mit höchstens 500 Beschäftigten unter Beachtung der geltenden Eigentums- und Lizenzvoraussetzungen, oder zum Large-Entity-Status.
  • Vorläufige Änderung (empfohlen) zur Anpassung von Ansprüchen und Beschreibung an das US-amerikanische Patentrecht und die dortige Praxis
  • Sequenzprotokoll bei biotechnologischen Erfindungen
  • Eine Kopie aller nach Artikel 19 PCT vorgenommenen Anspruchsänderungen muss gegebenenfalls zusammen mit einer englischen Übersetzung spätestens innerhalb von 30 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingereicht werden. Änderungen nach Artikel 19, die nicht innerhalb dieser 30-Monatsfrist eingereicht werden, gelten für die nationale US-Phase als aufgehoben.
  • Wurde in der zugrunde liegenden PCT-Anmeldung eine Priorität beansprucht, der Prioritätsbeleg jedoch nicht innerhalb der 16-Monatsfrist in der internationalen Phase eingereicht, kann eine beglaubigte Kopie der Prioritätsanmeldung (Prioritätsbeleg) noch innerhalb von vier Monaten nach Eintritt in die nationale Phase nachgereicht werden. Anstelle von Prioritätsbelegen in Papierform lädt das USPTO die Belege bei Angabe des WIPO-DAS-Zugangscodes hoch; dieser besteht aus vier Ziffern oder alphanumerischen Zeichen.

Beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO) können vorläufige US-Patentanmeldungen einen frühen US-Anmeldetag begründen. Sie können später als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Priorität oder des Vorteils des früheren Anmeldetags bei einer nachfolgenden regulären US-Patentanmeldung oder internationalen Patentanmeldung dienen. Dabei gelten folgende Anmeldeerfordernisse:

  • Name, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Erfinders bzw. der Erfinder
  • Name, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Geschäftsanschrift des Anmelders bzw. der Anmelder, sofern diese nicht mit den Erfindern identisch sind. In diesem Fall muss die vorläufige US-Patentanmeldung mit einem Application Data Sheet (ADS) eingereicht werden.
  • Bezeichnung der Erfindung
  • Beschreibung und gegebenenfalls Zeichnungen. Patentansprüche sind nicht erforderlich, werden jedoch unter anderem zur Bestimmung des Umfangs des Prioritätsrechts empfohlen.
  • Gebührenstatus: Zur Bestimmung der amtlichen Gebühren werden Angaben dazu benötigt, ob der Anmelder den Small-Entity-Status erfüllt, beispielsweise als Einzelperson, gemeinnützige Organisation oder Unternehmen mit höchstens 500 Beschäftigten unter Beachtung der geltenden Eigentums- und Lizenzvoraussetzungen, oder dem Large-Entity-Status unterliegt.
  • Rechtsübertragungen können während des Anmeldeverfahrens jederzeit eingereicht werden. Im Allgemeinen wird empfohlen, die Übertragung kurz nach der Anmeldung eintragen zu lassen, sobald ein Aktenzeichen vergeben wurde.

Beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO) können US-Designpatentanmeldungen mit Schutz für das Gebiet der Vereinigten Staaten unter folgenden Voraussetzungen eingereicht werden:

  • Zeichnungen des beanspruchten Designs, üblicherweise mit Ansichten aller Seiten und einer perspektivischen Ansicht
  • Eine kurze Beschreibung der in den jeweiligen Abbildungen gezeigten Ansichten, beispielsweise Draufsicht, Unteransicht, Seitenansicht oder perspektivische Ansicht, sowie ein formeller Anspruch auf das in den Zeichnungen dargestellte Design
  • Name und Anschrift des Entwerfers bzw. der Entwerfer (Erfinder)
  • Name, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Geschäftsanschrift des Anmelders bzw. der Anmelder
  • Eine vom Entwerfer bzw. den Entwerfern (Erfindern) unterzeichnete und datierte Erklärung über die Erfinderschaft am Gegenstand der Anmeldung. Die Einreichung kann zwar bis zur Zahlung der Erteilungs- und Druckgebühren aufgeschoben werden, sollte jedoch möglichst früh, vorzugsweise mit der Anmeldung, erfolgen.
  • Eine Information Disclosure Statement (IDS) mit den dem Anmelder bekannten vorbekannten Designs muss innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag oder innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dieser Designs eingereicht werden. Sobald dem Anmelder weiterer Stand der Technik bekannt wird, ist eine zusätzliche IDS einzureichen. Eine spätere Einreichung kann unter bestimmten Umständen möglich sein, je nach Zeitpunkt und Umständen jedoch zusätzliche amtliche Gebühren erfordern.
  • Gebührenstatus: Zur Bestimmung der amtlichen Gebühren werden Angaben zum Small-Entity-Status benötigt, beispielsweise bei Einzelpersonen, gemeinnützigen Organisationen oder Unternehmen mit höchstens 500 Beschäftigten unter Beachtung der geltenden Eigentums- und Lizenzvoraussetzungen, oder zum Large-Entity-Status.
  • Rechtsübertragungen können während des Anmeldeverfahrens jederzeit eingereicht werden. Im Allgemeinen wird empfohlen, die Übertragung kurz nach der Anmeldung eintragen zu lassen, sobald ein Aktenzeichen vergeben wurde.
  • Bei Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts müssen Prioritätsdatum, Ursprungsland und Aktenzeichen angegeben werden, vorzugsweise mit der Anmeldung. Bei Erklärung der Priorität in einem gesonderten Application Data Sheet (ADS) können die Priorität und eine beglaubigte Kopie der Prioritätsanmeldung jederzeit während des laufenden Anmeldeverfahrens eingereicht werden. Anstelle von Prioritätsbelegen in Papierform lädt das USPTO die Belege bei Angabe des WIPO-DAS-Zugangscodes hoch; dieser besteht aus vier Ziffern oder alphanumerischen Zeichen.

Beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO) können US-Markenanmeldungen mit Schutz für das Gebiet der Vereinigten Staaten unter folgenden Voraussetzungen eingereicht werden:

  • Name, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder Geschäftsanschrift des Anmelders bzw. der Anmelder
  • Markenart: Wortmarke, Bildmarke oder kombinierte Wort-/Bildmarke
  • Benutzungsstatus der Marke: tatsächliche Benutzung oder Benutzungsabsicht (Intent-to-Use). Bei Anmeldungen auf Grundlage einer Benutzungsabsicht kann die Frist zur Einreichung des Benutzungsnachweises nach Erlass der Notice of Allowance gegen Zahlung der jeweiligen amtlichen Gebühren in Schritten von sechs Monaten auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Bestehen identische ausländische Markenanmeldungen oder Markeneintragungen außerhalb der USA, muss der Benutzungsnachweis im US-Handelsverkehr erst zwischen dem fünften und sechsten Jahr nach der Eintragung eingereicht werden.
  • Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen und, sofern bekannt, deren internationale Klasse bzw. Klassen
  • Bei Inanspruchnahme der Priorität einer ausländischen Anmeldung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Prioritätsdatum eine formelle Prioritätserklärung unter Angabe von Prioritätsdatum, Ursprungsland und Aktenzeichen abgegeben werden. Eine Kopie oder Übersetzung der ausländischen Anmeldung ist zur Begründung des Prioritätsanspruchs nicht erforderlich. Obwohl eine Kopie oder Übersetzung hierfür nicht erforderlich ist, muss eine englische Übersetzung eingereicht werden, wenn die ausländische Anmeldung in einer anderen Sprache als Englisch abgefasst ist.

Je nach Art des Schutzrechts, den anwendbaren nationalen Gesetzen und dem Verfahrensstand einer zugehörigen Stammanmeldung stehen verschiedene Arten nachfolgender oder paralleler Anmeldungen zur Verfügung. Dazu gehören Weiterbehandlungsanmeldungen (Continuation), Teilfortsetzungsanmeldungen (Continuation-in-Part, CIP), Teilanmeldungen, ergänzende Patentanmeldungen und abgezweigte Gebrauchsmuster.

Direkte nationale Anmeldungen sind in den meisten Ländern möglich. Bei internationalen Patentanmeldungen nach dem PCT können bestimmte Länder jedoch nur über eine regionale Bestimmung erfasst werden. Daneben gibt es zahlreiche weniger häufig genutzte Schutzrechte und verwandte Schutzformen, beispielsweise Sortenschutz, registrierte Titel für Zeitschriften und Zeitungen sowie Domainregistrierungen.

Bestimmte Rechte können bereits mit der Schöpfung automatisch entstehen, beispielsweise Urheberrechte. Andere können durch Benutzung oder Offenbarung begründet werden, etwa nicht eingetragene EU-Designrechte, Rechte an der Aufmachung von Produkten (Trade Dress) und Rechte aus dem Schutz gegen unlauteren Wettbewerb.

Warum SchleeIP?

SchleeIP bietet Ihnen nahtlosen internationalen Schutz und verbindet die Rechtssysteme der USA und Europas mit mehr als zwei Jahrzehnten spezialisierter Erfahrung im Patent- und Markenrecht.

Internationale Expertise

Wir verbinden die Rechtssysteme der USA und Europas für einen nahtlosen internationalen Schutz.

Unsere Zusammenarbeit in München gewährleistet fundierte Kenntnisse vor Ort und unterstützt zugleich amerikanische Innovationen.

Wir konzentrieren uns ausschließlich auf Patente, Marken und Designs in den wichtigsten Märkten.

Seit über zwei Jahrzehnten sichern wir internationale Schutzrechte für vielfältige Mandanten weltweit.

Unser Standort in Manhattan Beach bietet einen repräsentativen Rahmen für Beratungsgespräche mit Mandanten.

Internationale Präsenz

Mit Kanzleistandorten und etablierten Verbindungen in den Vereinigten Staaten und Deutschland unterstützen wir Mandanten durch einen koordinierten internationalen Ansatz beim Schutz ihres geistigen Eigentums in mehreren Rechtsordnungen.

Vereinigte Staaten

917 Manhattan Beach Blvd. Manhattan Beach, CA 90266

Deutschland

Kompetente Betreuung im deutschen und europäischen gewerblichen Rechtsschutz.

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