I. Überblick über die praktischen Auswirkungen verfahrensrechtlicher Unterschiede zwischen US-amerikanischen und europäischen Patentanmeldungen
I. Überblick
Die folgende Beitragsreihe vergleicht verfahrensrechtliche Möglichkeiten im Patenterteilungsverfahren vor dem USPTO und dem EPA. Dies ist wichtig, um zu bestimmen, welche Maßnahmen in bestimmten Phasen des US-amerikanischen und europäischen Erteilungsverfahrens für ein bestmögliches Ergebnis ergriffen werden sollten. Obwohl Geschwindigkeit und Ausgang des Erteilungsverfahrens von vielen Faktoren abhängen, konzentriert sich dieser Beitrag auf einige wesentliche verfahrensrechtliche Möglichkeiten und vergleicht insbesondere folgende Aspekte beim USPTO und beim EPA:
i) Möglichkeiten bei Recherche und Prüfung
ii) Möglichkeiten für Folgeanmeldungen
iii) Beschwerdemöglichkeiten
iv) Beschleunigungsmöglichkeiten
Zum schnellen Nachschlagen werden diese Vergleiche der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten i) bis iv) beim USPTO und beim EPA außerdem in einer Kurzübersicht in Teil 6 dieser Beitragsreihe zusammengefasst.
I-A. Überblick über verfahrensrechtliche Möglichkeiten vor dem United States Patent and Trademark Office (USPTO)
Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist das US-amerikanische Patentsystem möglicherweise das flexibelste System weltweit. Es bietet Anmeldern eines US-Patents zahlreiche verfahrensrechtliche Möglichkeiten über einen praktisch unbegrenzten Zeitraum innerhalb der maximalen US-Patentlaufzeit von 20 Jahren. Für die Weiterverfolgung einer einzelnen Patentanmeldung kann eine praktisch unbegrenzte Anzahl von Anträgen auf Fortsetzung der Prüfung, sogenannten Requests for Continued Examination (RCE), gestellt werden. Grenzen ergeben sich lediglich in den äußerst seltenen Fällen, in denen das USPTO einen offensichtlichen Missbrauch des Verfahrens feststellt. Neben dieser vorteilhaften Möglichkeit können auch unbegrenzt viele Continuation Applications eingereicht werden. Im Rahmen von Continuation-in-part Applications kann sogar neuer Gegenstand hinzugefügt werden. Dieser neue Gegenstand erhält selbstverständlich den Zeitrang seiner erstmaligen Einreichung und nicht den Zeitrang einer der früheren Anmeldungen in der Kette des Patentfamilienstammbaums. Auch hinsichtlich des Budgets ist das US-Patentsystem sehr entgegenkommend: Die Anmelde- und Prüfungsgebühren sind moderat und können zusätzlich durch erhebliche Ermäßigungen für Anmelder mit Small-Entity- oder Micro-Entity-Status reduziert werden. Darüber hinaus werden Aufrechterhaltungsgebühren erst nach der Patenterteilung gezahlt; die erste wird sogar frühestens 3½ Jahre nach dem Erteilungsdatum fällig.
I-B. Überblick über verfahrensrechtliche Möglichkeiten vor dem Europäischen Patentamt (EPA)
Obwohl die Verfahrensvorschriften des Europäischen Patentamts (EPA) die Zahl der Prüfungsbescheide nicht ausdrücklich begrenzen, lässt sich das EPA hinsichtlich verfahrensrechtlicher Möglichkeiten eher am strengen als am großzügigen Ende des Spektrums einordnen. Deshalb ist es wichtig, die vorhandenen Möglichkeiten effizient zu nutzen und frühzeitig in umfassende Erwiderungen auf Prüfungsbescheide zu investieren. Werden bestimmte Maßnahmen zum richtigen Zeitpunkt ergriffen, kann sich die Anmeldung häufig gut in das Verfahren einfügen. Werden Maßnahmen dagegen zum falschen Zeitpunkt aufgeschoben, kann dies die weitere Verfolgung erschweren und insbesondere Situationen schaffen, in denen die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Anmelders stark eingeschränkt sind. Eine Besonderheit des europäischen Patentsystems ist die Trennung zwischen Recherche- und Prüfungsphase. Dies dürfte vorwiegend historische Gründe haben: In den frühen Jahren des Systems wurden Recherche und Prüfung von verschiedenen Prüfern und sogar an unterschiedlichen Standorten durchgeführt, nämlich die Recherche von Rechercheprüfern in Den Haag in den Niederlanden und die Sachprüfung von Prüfern in München. Diese Trennung wurde beibehalten, obwohl die Prüfer inzwischen an beiden Standorten sowohl recherchieren als auch prüfen. Zwar verbleibt dem Prüfer ein gewisser Ermessensspielraum, den Stand der Technik während der Prüfungsphase erneut zu untersuchen; die Trennung bedeutet jedoch weiterhin Einschränkungen für spätere Anspruchsänderungen nach Abschluss der Recherche. Vereinfacht gesagt: Was nicht recherchiert wurde, kann nicht geprüft werden. Anmelder müssen sich deshalb bereits früh im Verfahren auf die konkret recherchierten Ansprüche konzentrieren. Dies gilt für die internationale Recherche mit dem EPA als Internationaler Recherchenbehörde, für die ergänzende Recherche in der regionalen Phase beim EPA, wenn die Internationale Recherchenbehörde nicht das EPA war, sowie für direkt beim EPA eingereichte europäische Patentanmeldungen einschließlich Teilanmeldungen. Teilanmeldungen können eingereicht werden, solange eine frühere Anmeldung noch anhängig ist. Eine Teilanmeldung profitiert vom Anmelde- und Prioritätstag der ersten Anmeldung in der Kette. Da jedoch ab dem Ende des zweiten Jahres nach dem Anmeldetag Jahresgebühren für das dritte und die folgenden Jahre fällig werden, müssen solche aufgelaufenen Jahresgebühren auch für Teilanmeldungen entrichtet werden. Zusammen mit den ohnehin vergleichsweise hohen amtlichen Gebühren beim EPA kann dies diese Möglichkeit zumindest für manche Anmelder wirtschaftlich unerschwinglich machen.


