Schwerpunkte:

  • Internationale Patentanmeldungen (PCT)
  • Europäische Patente
  • Deutsche Patente und Gebrauchsmuster
  • US Patente
  • Europäische Union Marken
  • Europäische Designs

Weitere Arbeitsgebiete:

  • Rechtsgutachten zu Verletzungen und Rechtsbeständigkeit von Patenten
  • Patent- und Marken-Verletzungsstreitigkeiten, insbesondere was die Rechtsbeständigkeit der Schutzrechte anbelangt
  • Recherchen- und Überwachungsdienste im Bereich der Patente und Marken
  • Experten-Zeuge in USA auf dem Gebiet der des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes und von Europäischen Patenten
  • Due Diligence von Portfolios von gewerblichen Schutzrechten

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Anmeldeerfordernisse:

Beim Internationalen Büro (IB) oder einem sonstigen durch Wohnsitz oder Nationalität der Anmelderin vorgeschriebenen Anmeldeamt kann eine Internationale Patentanmeldungen unter Einhaltung der folgenden Anmeldeerfordernisse angemeldet werden:

  1. Beschreibung, Patentansprüche, Zusammenfassung, sowie falls zutreffend Zeichnung
  2. Name, Nationalität, sowie Wohnsitz oder Geschäftsadresse der Anmelderin
  3. Name, Wohnsitz, Nationalität und Adresse des Erfinders
  4. Falls eine Priorität beansprucht wird, Datum der Priorität und Herkunftsland mit Einreichung der Anmeldung. Die Angabe des Aktenzeichens der prioritätsbegründenden Patentanmeldungen sowie eine Nachreichung des Prioritätsdokuments können innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätszeitpunkt nachgeholt werden. Für bestimmte an einem entsprechenden Programm beteiligte Länder kann die Einreichung des Prioritätsdokuments durch elektronischen Priority Document Exchange (PDX) vereinfacht werden.

Beim Europäischen Patentamt kann eine europäische Patentanmeldung für alle EU Staaten sowie einige darüber hinausgehende, dem europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) angehörige Staaten unter Einhaltung der folgenden Anmeldeerfordernisse angemeldet werden:

  1. Beschreibung, Patentansprüche, Zusammenfassung und falls zutreffend Zeichnung
  2. Name sowie Wohnsitz oder Geschäftsadresse der Anmelderin
  3. Name, Wohnsitz, und Adresse des Erfinders
  4. Falls eine Priorität beansprucht wird, müssen Prioritätsdatum, Herkunftsland und Aktenzeichen der prioritätsbegründenden Anmeldung bevorzugt mit der Anmeldung, aber spätestens innerhalb von 16 Monaten ab dem ältesten Prioritätsdatum angegeben werden, sowie eine Nachreichung des Prioritätsdokuments nachgeholt werden. Für bestimmte an einem entsprechenden Programm beteiligte Länder kann die Einreichung des Prioritätsdokuments durch elektronischen Priority Document Exchange (PDX) vereinfacht werden oder sogar automatisch erfolgen.
  5. Falls auf PCT beruhend (Euro-PCT Anmeldung), welche PCT Anmeldung nicht in einer der drei Amtssprachen Englisch, Französisch und Deutsch des europäischen Patentamts eingereicht wurden, ist eine Übersetzung der PCT Anmeldung in eine dieser drei Amtssprachen erforderlich.

Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) kann mit Wirkung für  alle Staaten der Europäischen Union ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter Einhaltung der folgenden Anmeldeerfordernisse angemeldet werden:

  1. Zeichnung: Eine Zeichnung (Ansicht) pro Seite; falls mehrere Ansichten eingereicht werden, müssen alle Zeichnungen auf unterschiedlichen Blättern eingereicht werden. Die maximale Zahl von Zeichnungen pro Design ist 7 (üblich sind Ansichten von allen 6 Seiten plus eine perspektivische Ansicht).
  2. Name sowie Wohnsitz oder Geschäftsadresse der Anmelderin
  3. Name und Adresse des Schöpfers (Erfinders)
  4. Art der Anmeldung: Einzeldesign- oder Mehrfachdesign-Anmeldung
  5. Titel, der das Produkt definiert (beispielsweise Stift, Rahmen usw.)
  6. Falls eine Priorität beansprucht wird, bevorzugt mit Anmeldung, aber spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Anmeldedatum, Herkunftsland und Aktenzeichen der prioritätsbegründenden Anmeldung. Eine beglaubigte Kopie der prioritätsbegründenden Anmeldung (Prioritätsdokument) kann bis zu drei Monate nach dem Anmeldedatum nachgereicht werden.
  7. Kurzbeschreibung optional: Kann die Ansichten beschreiben, bspw. welche Figur eine Draufsicht, Unteransicht, Seitenansicht, perspektivische Ansicht zeigt.

Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) kann mit Wirkung für  alle Staaten der Europäischen Union eine Unionsmarke unter Einhaltung der folgenden Anmeldeerfordernisse angemeldet werden:

  1. Name und Adresse der Anmelderin
  2. Art der Marke: Wortmarke; Bildmarke; Wort/Bild-Marke, dreidimensionale Marke
  3.  Liste der Waren und/oder Dienstleistungen, und sofern bekannt, zugehörige Warenklassen und/oder Dienstleistungsklassen
  4. Falls eine Priorität beansprucht wird, bevorzugt mit Anmeldung, aber spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Anmeldedatum, Herkunftsland, Prioritätsdatum und Aktenzeichen der prioritätsbegründenden Anmeldung. Eine Kopie der prioritätsbegründenden Patentanmeldung (einfache, nicht beglaubigte Kopie ausreichend) kann bis zu drei Monate nach dem Anmeldedatum nachgereicht werden.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) kann mit Wirkung für Deutschland ein Erfindungspatent unter Einhaltung der folgenden Anmeldeerfordernisse angemeldet werden:

  1. Beschreibung, Patentansprüche, sowie falls zutreffend Zeichnung. Eine Zusammenfassung kann innerhalb von 15 Monaten nachgereicht werden, sollte aber bevorzugt gleich mit der Anmeldung eingereicht werden.
  2. Name und Adresse der Anmelderin
  3. Name und Adresse des Erfinders. Falls nicht mit Einreichung angegeben, kann dies innerhalb von 15 Monaten ab dem Prioritätstag nachgeholt werden.
  4. Falls eine Priorität beansprucht wird, müssen Prioritätsdatum, Herkunftsland und Aktenzeichen der prioritätsbegründenden Patentanmeldung innerhalb von zwei Monaten ab dem Anmeldetag angegeben werden. Eine Kopie der prioritätsbegründenden  Patentanmeldung (einfache, nicht beglaubigte Kopie ausreichend) muss innerhalb von 16 Monaten gerechnet vom frühesten Prioritätszeitpunkt eingereicht werden.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) kann mit Wirkung für Deutschland ein Geschmacksmuster unter Einhaltung der folgenden Anmeldeerfordernisse angemeldet werden:

  1. Zeichnung: Eine Zeichnung oder eine Fotografie. Es können maximal 10 Zeichnungen oder Fotografien pro Design eingereicht werden (üblich sind Ansichten von allen 6 Seiten plus eine oder mehrere perspektivische Ansichten).
  2. Name und Adresse der Anmelderin
  3. Schöpfer (Erfinder) mit Namen und Adresse
  4. Art der Anmeldung: Einzeldesign- oder Mehrfachdesign-Anmeldung (bis zu 100).
  5. Falls eine Priorität beansprucht wird, müssen Prioritätsdatum und Herkunftsland der prioritätsbegründenden Patentanmeldung innerhalb von zwei Monaten ab dem Anmeldetag angegeben werden. Das amtliche Aktenzeichen sowie eine Kopie der prioritätsbegründenden  Patentanmeldung (einfache, nicht beglaubigte Kopie ausreichend) müssen innerhalb von 16 Monaten gerechnet vom frühesten Prioritätszeitpunkt bekanntgegeben bzw. eingereicht werden.
  6. Kurzbeschreibung optional: Kann die Ansichten beschreiben, bspw. welche Figur eine Draufsicht, Unteransicht, Seitenansicht, perspektivische Ansicht zeigt, aber soll nicht mehr als 200 Worte enthalten.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) kann mit Wirkung für Deutschland eine deutschen Marke (früher „Warenzeichen“) unter Einhaltung der folgenden Anmeldeerfordernisse angemeldet werden:

  1. Name und Adresse der Anmelderin
  2. Art der Marke: Wortmarke; Bildmarke; Wort/Bild-Marke, dreidimensionale Marke
  3. Liste der Waren und/oder Dienstleistungen, und sofern bekannt, zugehörige Warenklassen und/oder Dienstleistungsklassen
  4. Falls eine Priorität beansprucht wird, müssen Prioritätsdatum und Herkunftsland der prioritätsbegründenden Patentanmeldung innerhalb von zwei Monaten ab dem Anmeldetag angegeben werden. Das amtliche Aktenzeichen sowie eine Kopie der prioritätsbegründenden  Patentanmeldung (einfache, nicht beglaubigte Kopie ausreichend) müssen innerhalb von 2 Monaten ab Erhalt einer entsprechenden Aufforderung durch Amtsmitteilung bekanntgegeben bzw. eingereicht werden.

Beim United States Patent and Trademark Office (USPTO) kann mit Wirkung für die Vereinigten Staaten von Amerika ein Erfindungspatent unter Einhaltung der folgenden Anmeldeerfordernisse angemeldet werden:

  1. Beschreibung, Patentansprüche, Zusammenfassung sowie falls zutreffend Zeichnung
  2. Falls in einer anderen als der englischen Sprache eingereicht wurde, muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Beanstandung „Notice of Missing Parts“ eine englische Übersetzung nachgereicht werden.
  3. Name, Adresse und Staatsangehörigkeit des Erfinders
  4. Name und Adresse der Anmelderin
  5. Information, ob hinsichtlich der Amtsgebühren Small Entity (Rechtsinhaberin unter 500 Angestellte einschließlich Lizenznehmerinnen; Non-Profit Organisationen, Individuen) oder Large Entity beansprucht wird
  6. Information Disclosure Statement (IDS), welches der Anmelderin bekannten Stand der Technik angibt. Das IDS muss innerhalb von drei Monaten nach dem ursprünglichen Anmeldedatum eingereicht werden, oder innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis über den Stand der Technik. Jedes Mal, wenn die Anmelderin über weiteren Stand der Technik Kenntnis erlangt, muss ein weiteres IDS innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis eingereicht werden. Eine spätere Einreichung ist unter bestimmten Umständen möglich, hängt aber von den jeweiligen Fakten ab und kann Amtsgebühren auslösen.
  7. Declaration, die vom Erfinder unterschrieben und datiert ist, worin der Erfinder auf einem dafür vorgesehenen Formular erklärt, dass er der Erfinder des Gegenstands der Anmeldung ist. Die Declaration kann zwar noch bis zur Zahlung der Erteilungsgebühr nachgereicht werden, aber es empfiehlt sich aus mehreren Gründen, diese sobald wie möglich einzureichen, möglichst bereits mit der Einreichung der Anmeldung.
  8. Falls eine Priorität beansprucht wird, bevorzugt mit Anmeldung, Herkunftsland, Prioritätsdatum und Aktenzeichen der prioritätsbegründenden Anmeldung. Durch Beantragen des Prioritätsanspruch auf einem separaten Datenformular “Application Data Sheet (ADS)“ kann der Prioritätsanspruch bis zu mindestens vier Monaten nach dem Anmeldedatum oder falls später bis zu 16 Monate nach dem Prioritätsdatum nachgeholt werden. Eine beglaubigte Kopie der prioritätsbegründenden Patentanmeldung (Prioritätsdokument) kann bis zu 16 Monate nach dem Prioritätsdatum nachgereicht werden. Für bestimmte an einem entsprechenden Programm beteiligte Länder kann die Einreichung des Prioritätsdokuments durch elektronischen Priority Document Exchange (PDX) vereinfacht werden.
  9. Übertragungserklärungen können jederzeit während der Anhängigkeit der Patentanmeldung oder dem erteilten Patent eingereicht werden. Es ist empfehlenswert, die Übertragungserklärung mit der Anmeldung oder kurz danach einzureichen.

Beim United States Patent and Trademark Office (USPTO) kann mit Wirkung für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationale Phase US aufgrund von PCT unter Einhaltung der folgenden Erfordernisse eingeleitet werden:

  1. Eine Kopie der Internationalen Patentanmeldung („PCT-Anmeldung“), falls diese nicht von dem Internationalen Büro „IB“ an das USPTO übermittelt wurde
  2. Englische Übersetzung der PCT-Anmeldung, falls die PCT-Anmeldung nicht in Englisch eingereicht wurde. Eine Beglaubigung der Übersetzung ist nur erforderlich, falls diese angefordert wird.
  3. Declaration, die vom Erfinder unterschrieben und datiert ist, worin der Erfinder auf einem dafür vorgesehenen Formular erklärt, dass er der Erfinder des Gegenstands der Anmeldung ist. Die Declaration kann zwar noch bis zur Zahlung der Erteilungsgebühr nachgereicht werden, aber es empfiehlt sich aus mehreren Gründen, diese sobald wie möglich einzureichen, möglichst bereits mit der Einreichung der Anmeldung.
  4. Nationale Grundgebühr, Recherchengebühr und Prüfungsgebühr
  5. Information, ob hinsichtlich der Amtsgebühren Small Entity (Rechtsinhaberin unter 500 Angestellte einschließlich Lizenznehmerinnen; Non-Profit Organisationen, Individuen) oder Large Entity beansprucht wird
  6. Erste Änderungen/Beschreibungsanpassung „Preliminary Amendment“ (falls sinnvoll)
  7. Sequenzliste (falls erforderlich für Anmeldungen im Bereich der Biotechnologie)
  8. Kopien von Änderungen in den Ansprüchen, welche unter Art. 19 PCT vorgenommen wurden, sowie eine englische Übersetzung davon müssen innerhalb von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum eingereicht werden (Änderungen, die nicht innerhalb von 30 Monaten eingereicht werden, gelten als gestrichen).
  9. Falls in der zugrundeliegenden PCT Anmeldung eine Priorität beansprucht wurde, aber in der Internationalen Phase (PCT-Phase) keine beglaubigte Kopie der prioritätsbegründenden Anmeldung (Prioritätsdokument) innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum eingereicht wurde, kann das Prioritätsdokument noch bis zu vier Monate nach dem Eintritt in die nationale Phase US aufgrund PCT nachgereicht werden. Für bestimmte an einem entsprechenden Programm beteiligte Länder kann die Einreichung des Prioritätsdokuments durch elektronischen Priority Document Exchange (PDX) vereinfacht werden.

Beim United States Patent and Trademark Office (USPTO) kann eine mit Wirkung für die Vereinigten Staaten von Amerika unter geringen Anmeldeerfordernissen später zur Prioritätsbeanspruchung oder Umwandlung dienende US Provisional Patentanmeldung für ein Erfindungspatent unter Einhaltung der folgenden Anmeldeerfordernisse angemeldet werden:

  1. Name und Adresse des Erfinders
  2. Titel der Erfindung
  3. Beschreibung, sowie falls zutreffend Zeichnung. Patentansprüche nicht zwingend aber empfehlenswert, u.a. um den Umfang des Prioritätsrechts besser zu definieren
  4. Information, ob hinsichtlich der Amtsgebühren Small Entity (Rechtsinhaberin unter 500 Angestellte einschließlich möglichen Lizenznehmerinnen; Non-Profit Organisationen, Individuen) oder Large Entity beansprucht wird
  5. Übertragungserklärung (nicht zwingend mit der Anmeldung, kann jederzeit während der Anhängigkeit der US Provisional-Patentanmeldung eingereicht werden, aber frühe Registrierung der Übertragung ist sinnvoll, auch um die Inhaberschaft des Prioritätsrechts klar zu dokumentieren, bevor dieses beansprucht wird.

Beim United States Patent and Trademark Office (USPTO) kann mit Wirkung für die Vereinigten Staaten von Amerika eine US Design Patentanmeldung  unter Einhaltung der folgenden Anmeldeerfordernisse angemeldet werden:

  1. Zeichnung (üblicherweise Ansichten von allen Seiten und eine perspektivische Ansicht)
  2. Name und Adresse des Schöpfers (Erfinders)
  3. Kurze Beschreibung sowie ein formaler Patentanspruch, der auf die Zeichnungen hinweist. Die Beschreibung ist kurz, beispielsweise: “Figur 1 ist eine perspektivische Ansicht von [Name des Gegenstands einsetzen]; Figur 2 ist […]
  4. Declaration, die vom Schöpfer unterschrieben und datiert ist, worin der Schöpfer erklärt, dass er der Schöpfer des Gegenstands der Anmeldung ist.
  5. Information Disclosure Statement (IDS), welches den der Anmelderin bekannten Formenschatz angibt. Das IDS muss innerhalb von drei Monaten nach der ursprünglichen Einreichung eingereicht werden, oder innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis über den Formenschatz. Jedes Mal, wenn die Anmelderin über weiteren Formenschatz Kenntnis erlangt, muss ein weiteres IDS innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis eingereicht werden. Eine spätere Einreichung ist unter bestimmten Umständen möglich, hängt aber von den jeweiligen Fakten ab und kann Amtsgebühren auslösen.
  6. Information, ob hinsichtlich der Amtsgebühren Small Entity (Rechtsinhaberin unter 500 Angestellte einschließlich Lizenznehmerinnen; Non-Profit Organisationen, Individuen) oder Large Entity beansprucht wird
  7. Übertragungserklärungen können jederzeit während der Anhängigkeit oder der Schutzdauer des US Design Patent eingereicht werden. Es ist empfehlenswert, diese so bald wie möglich einzureichen.
  8. Falls eine Priorität beansprucht wird, bevorzugt mit Anmeldung, Herkunftsland, Prioritätsdatum und Aktenzeichen der prioritätsbegründenden Anmeldung. Durch Beantragen des Prioritätsanspruch auf einem separaten Datenformular “Application Data Sheet (ADS)“ kann der Prioritätsanspruch jederzeit während der Anhängigkeit der Anmeldung nachgeholt werden. Ebenso kann eine beglaubigte Kopie der prioritätsbegründenden Anmeldung (Prioritätsdokument) jederzeit während der Anhängigkeit der Anmeldung nachgereicht werden.

Beim United States Patent and Trademark Office (USPTO) kann mit Wirkung für die Vereinigten Staaten von Amerika eine US Markenanmeldung unter Einhaltung der folgenden Anmeldeerfordernisse angemeldet werden:

  1. Name, Nationalität, sowie Wohnsitz oder Geschäftsadresse der Anmelderin
  2. Art der Marke: Wortmarke; Bildmarke; Wort/Bild-Marke, dreidimensionale Marke
  3. Benutzungsstatus der Marke (tatsächliche Benutzung „actual use“ oder beabsichtigte Benutzung „intent-to-use“). Für intent-to-use Anmeldungen kann nach dem Eintragungsbeschluss durch Zahlung entsprechender Amtsgebühren die Frist zu Aufnahme der tatsächlichen Benutzung in 6-Monatsinkremente bis ca. 3 Jahre aufgeschoben werden. Falls das US Eintragungsverfahren auf einer ausländischen Markenanmeldung oder eingetragenen ausländischen Marke basiert, muss der Benutzungsnachweis in USA erst zwischen dem fünften und sechsten Jahr nach Eintragung der US Marke erbracht werden.
  4. Liste der Waren und/oder Dienstleistungen, und sofern bekannt, zugehörige Warenklassen und/oder Dienstleistungsklassen.
  5. Falls eine Priorität beansprucht wird, muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Prioritätsdatum ein formaler Prioritätsanspruch erfolgen, bevorzugt unter Angabe von Prioritätsdatum, Herkunftsland und Aktenzeichen der prioritätsbegründenden Markenanmeldung, um einen entsprechenden Amtsbescheid zu vermeiden, der zur Nachreichung dieser Daten auffordert. Obgleich keine Kopie der prioritätsbegründenden Anmeldung eingereicht werden muss, ist dennoch eine englische Übersetzung davon erforderlich, sofern diese in einer anderen als der englischen Sprache eingereicht wurde.

In Abhängigkeit von der Art des Schutzrechts, den jeweiligen nationalen Bestimmungen in den verschiedenen Schutzrechtsländern sowie dem Verfahrensstand einer entsprechenden Stammanmeldung  sind weitere Untergruppen von Anmeldungen möglich, wie beispielsweise Continuation, Continuation-in-part, Teilanmeldungen, Zusatzpatentanmeldungen, Abzweigung von Gebrauchsmustern.

Auch gibt es eine Vielzahl von weniger gebräuchlichen Schutzrechtsarten. Um nur einige zu nennen, gibt es beispielsweise Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen, Titelschutz für Magazine und Zeitschriften, Registrierung von Domain-Namen. Andere Schutzrechte entstehen mit dem Schöpfungsakt, beispielsweise Urheberrechte. Beispiele für durch reine Benutzung entstehende Rechte sind nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Ausstattungsschutz sowie Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb